Im französischen Text wird es mit "faits pertinents" formuliert. Rechtserheblich darf nicht einschränkend dahin verstanden werden, dass die Feststellung des Sachverhalts mit Blick auf die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage erheblich ist (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bern / St. Gallen 2008, Rz. 29 zu Art. 49).