Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Art. 77 Abs. 1 lit. b VRG verlangt, dass sich die fehlerhafte Feststellung auf den "rechtserheblichen" Sachverhalt beziehen muss. Rechtserheblich bedeutet, dass die Feststellung des Sachverhalts für den Ausgang der Streitigkeit erheblich ist. Treffender wäre daher das Adjektiv "entscheidwesentlich". Im französischen Text wird es mit "faits pertinents" formuliert.