Tatsache sei, dass der Ehemann nie in der Schweiz gelebt habe. Der Entscheid des Grossen Rats sei aufgrund eines Sachverhalts getroffen worden, der den Mitgliedern des Grossen Rats und den Mitgliedern der Kommission bekannt gewesen sei und sie seien in keiner Weise von irgendeiner falschen Beurteilung des Sachverhalts beeinflusst worden. c) Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Kantonsgericht KG Seite 7 von 10