b) Für den Grossen Rat ist diese Rüge der Beschwerdeführerin unberechtigt. Die Einbürgerungskommission habe immer gewusst, dass der Ehemann, abgesehen von kurzen Besuchsaufenthalten, nie in der Schweiz gelebt habe. Wenn im angefochtenen Entscheid festgehalten sei, dass sich der "Ehemann … in England niedergelassen hat", sei dies ein Irrtum, richtigerweise sollte es lauten der "Ehemann … ist in England niedergelassen". Im Übrigen sei diese Frage materiell nicht entscheidend. Tatsache sei, dass der Ehemann nie in der Schweiz gelebt habe.