Mit seiner unrichtigen Feststellung suggeriere der Grosse Rat, es bestehe vorliegend die typische Konstellation, welche der freiburgische Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 6 Abs. 2 BRG habe vermeiden wollen und es gehe vielleicht auch in diesem Fall darum zu verbergen, dass der Ehemann nach einem gewissen Aufenthalt in der Schweiz weder Deutsch noch Französisch spreche. Unvollständig sei der angefochtene Entscheid auch insoweit, als darin festgehalten werde, die Beschwerdeführerin habe in der ersten Anhörung durch die Einbürgerungskommission ungenügende Kenntnisse über die Schweiz vorgewiesen und sei deshalb zu einer zweiten Befragung vorgeladen worden. Ihr damaliger Rechts-