Zusammen hätten sie zwar gemeinsame Ferientage in der Schweiz und in England verbracht, seien aber jeweils in ihrem Land wohnhaft und erwerbstätig geblieben. Mit seiner unrichtigen Feststellung suggeriere der Grosse Rat, es bestehe vorliegend die typische Konstellation, welche der freiburgische Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 6 Abs. 2 BRG habe vermeiden wollen und es gehe vielleicht auch in diesem Fall darum zu verbergen, dass der Ehemann nach einem gewissen Aufenthalt in der Schweiz weder Deutsch noch Französisch spreche.