5. a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Grosse Rat gehe zu Unrecht davon aus, dass sich ihr Ehemann aus beruflichen Gründen in England niedergelassen habe, nachdem er eine gewisse Zeit in der Schweiz gelebt habe. Zusammen hätten sie zwar gemeinsame Ferientage in der Schweiz und in England verbracht, seien aber jeweils in ihrem Land wohnhaft und erwerbstätig geblieben.