im Gegenteil, er stelle vielmehr die typische Situation dar, die der freiburgische Gesetzgeber habe verhindern wollen, indem er Art. 6 Abs. 2 BRG einführte. Es sei gerechtfertigt, dass das Interesse an der Einhaltung der kantonalen Gesetzgebung überwiege und keine Ausnahme genehmigt werde, die das Risiko berge, den Willen des Gesetzgebers, der die Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten ausdrücklich vorgesehen habe, zu verhöhnen.