Des Weiteren bestehe kein anderer wichtiger Grund, der eine Nicht-Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten nach sich ziehen würde. Als sie ihr Einbürgerungsgesuch einreichte, seien der Beschwerdeführerin die Bedingungen, die erfüllt werden mussten, und die Komplexität des Verfahrens bekannt gewesen. Es handle sich hier nicht um einen Ausnahmefall; im Gegenteil, er stelle vielmehr die typische Situation dar, die der freiburgische Gesetzgeber habe verhindern wollen, indem er Art. 6 Abs. 2 BRG einführte.