beispielhaft erwähnten Ausnahmen vorliegend nicht gegeben. Namentlich gehe aus dem Dossier nicht hervor, dass sich das Ehepaar in einer Krise befinde. Der Grund, weshalb die Eheleute nicht zusammen lebten, beruhe auf der einfachen Tatsache, dass sie noch nicht wüssten, wo sie sich niederlassen werden, da jeder an ein anderes Land gebunden sei. Insofern sei Art. 3 lit. b BRR nicht anwendbar. Des Weiteren bestehe kein anderer wichtiger Grund, der eine Nicht-Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten nach sich ziehen würde.