lehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen (Art. 50 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [BüG; SR 141.0]). Demnach ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; Art. 44a Abs. 2 BRG). Die Beschwerde wurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 1 VRG) eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 ff. VR). Es ist darauf einzutreten.