F. Am 13. Dezember 2013 liess A.________ beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des Grossen Rats vom 14. November 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an den Grossen Rat zurückzuweisen. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 schliesst der Grosse Rat auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen