Vorliegend habe der Ehemann von A.________ seinen Wohnsitz im Ausland, weshalb eine der Voraussetzungen für die Einbürgerung - Wohnsitz im Kanton - nicht gegeben sei. E. Der Grosse Rat behandelte das Einbürgerungsgesuch in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2013 (vgl. Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rats des Kantons Freiburg vom 9. Oktober 2013, TGR, S. 1522) und wies es mit 67 zu 29 Stimmen, bei 3 Enthaltungen, ab. Die schriftliche Begründung seines Entscheids lag am 14. November 2013 vor.