D. Am 16. April 2013 wurde A.________ von der Einbürgerungskommission des Grossen Rats angehört. Aufgrund ihrer angeblichen ungenügenden Kenntnisse über die Schweiz fand am 14. Juni 2013 eine weitere Befragung statt. Mit ihrem Bericht vom 30. August 2013 beantragte die Einbürgerungskommission den Grossen Rat, das Einbürgerungsgesuch abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, dass die Anforderungen für die Einbürgerung auch für den Ehegatten der einbürgerungswilligen Person gelten würden, selbst wenn dieser nicht um die Einbürgerung ersuche. Vorliegend habe der Ehemann von A._____