{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-133_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_133_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_133", "Checksum": "8c65ebc394b812d27841ca7aeecfb3f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2013 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2013 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auf die Auffassung des Grossen Rats, die Beschwerdeführerin könne, falls sie zusammen mit ihrem Mann in der Schweiz Wohnsitz nehme, ein\nerneutes Gesuch stellen könne, ist hier nicht einzugehen.\n\nd) Das Bürgerrecht ist auf den Einzelnen bezogen und mithin ein Individualrecht. Bei der\nEinbürgerung wird daher auf die individuelle Eignung geachtet (YVO HANGARTNER, Bemerkungen\nzu BGE 135 II 164, in AJP 2009 S. 1484). Es wird weder von Kantons- noch von Bundesrechts\n(vgl. Art. 15 Abs. 2 BüG) wegen verlangt, gemeinsam um Erteilung des Schweizerbürgerrechts\nnachzusuchen; jeder Ehegatte kann selbstständig, das heisst ohne den anderen, um Einbürgerung\nnachsuchen. Eheleute sind als zwei Einzelpersonen zu behandeln und können individuell eingebürgert werden; die fehlende Eignung des Ehemanns wirkt sich nicht auf die Einbürgerung der\nEhefrau aus und umgekehrt (BGE 134 II 56 E. 2 S. 58). Eine gleichermassen individuelle wie familiäre (kollektive) Betrachtungsweise liegt sodann der Bestimmung von Art. 41 Abs. 3 BüG zur\nNichtigerklärung der Einbürgerung zugrunde: Die Nichtigerklärung erfasst nach dem Willen des\nGesetzgebers nicht zwingend alle eingebürgerten Familienmitglieder (BGE 135 II 161 E. 5.3 S.\n170 f.). Im kantonalen Recht verhält es sich nicht anders.\n\ne) Das Kantonsgericht hatte bereits Gelegenheit, eine ähnliche Angelegenheit zu beurteilen.\nDiesem Urteil (601 10 9/10 vom 18. November 2010), das den Parteien bekannt ist, lag folgender\nSachverhalt zugrunde: Der Gemeinderat einer Gemeinde verweigerte einer Ausländerin mit einer\nNiederlassungsbewilligung deshalb die Einbürgerung, weil ihr Ehemann aufgrund einer Verurteilung ausgewiesen wurde und die Schweiz unter Zurücklassung seiner Familie verlassen hat. Der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 10\n\nGemeinderat begründete seinen Entscheid nicht mit der Straffälligkeit des Ehemanns, sondern\nwegen den unklaren Wohnverhältnissen. Der Ehemann lebe im Ausland, könne nur sporadisch\nseine Familie in der Schweiz besuchen und eine Arbeitsbewilligung werde ihm nicht erteilt. Das\nGericht stellte fest, dass das Einbürgerungsgesuch nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfe,\nweil der Partner, der selbst kein Gesuch einreichte, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung\nnicht erfüllt. Aus Art. 6 Abs. 2 BRG lasse sich nichts anderes ableiten. Diese Bestimmung räume\nder Gemeinde lediglich, aber immerhin, das Recht ein, ebenfalls das Umfeld eines Bewerbers zu\nuntersuchen, was nachvollziehbar sei, denn dieses Umfeld könne sich allenfalls positiv oder negativ auf die Integration eines Bewerbers auswirken. Insofern halte die Auffassung, es sei für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs ebenfalls auf die Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin abzustellen, dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht stand. Es komme\ngrundsätzlich allein darauf an, ob die gesuchstellende Person die entsprechenden Voraussetzungen erfülle.\n\nIm vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders und es besteht keine Veranlassung, von der erwähnten Rechtsprechung des Kantonsgerichts abzukommen. Die Eheleute haben sich am 27. Juli\n2012 verheiratet und der Ehemann lebt im Ausland. Die Eheleute sind weder geschieden noch\ngerichtlich getrennt; die Ehe wird aufrechterhalten beziehungsweise der Ehewille besteht trotz getrenntem Wohnsitz weiter. Das Paar hat sich offenbar (noch) nicht festlegen können, wo es sich\ngemeinsam niederlassen will. Bei dieser Sachlage kann zwar nicht von einer tatsächlichen Gemeinschaft gesprochen werden. Aber allein darauf kommt es, wie schon gesagt, nicht an, wesentlich ist der Ehewille. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um Einbürgerung vor der Heirat\nund hat das Gemeindebürgerrecht erhalten. Wenn der Grosse Rat die eheliche Situation des\nPaars als Anlass nimmt, das Einbürgerungsgesuch abzuweisen, muss eine solche Massnahme als\nwillkürlich bezeichnet werden. Damit wird nämlich keinerlei Bezug auf eine der in Art. 6 BRG aufgeführten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen genommen, sondern der Beschwerdeführerin ein legitimes, persönliches Verhalten, nämlich die Aufrechterhaltung der Ehe mit dem im\nAusland lebenden Ehemann genommen. Zudem stützt sich der Grosse Rat nur auf den unsicheren\nzukünftigen Wohnsitz des Ehepaares. Eine solche Überlegung kann nicht genügen, um die Eignung der Beschwerdeführerin zu verneinen und mithin ihr Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Faktisch bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen muss,\num das Bürgerrecht zu erhalten oder ihn gar nicht hätte heiraten sollen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 6 BRG zu vereinbaren, selbst wenn es zutrifft, was\nunbestritten ist, dass der Ehemann weder französisch noch deutsch spricht.\n\nf) Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben\nist.\n\n7. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Gericht den angefochten Entscheid aufhebt\nund die Sache zur Neuentscheidung an den Grossen Rat zurückweist.\n\nb) Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet sie selbst\nin der Sache oder weist diese, nötigenfalls mit verbindlichen Weisungen, an die Vorinstanz zurück\n(Art. 98 Abs. 2 VRG).\n\n"}