{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-133_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_133_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_133", "Checksum": "8c65ebc394b812d27841ca7aeecfb3f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2013 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2013 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Für den Grossen Rat war entscheidend, dass der Ehemann nicht in der Schweiz, sondern in\nEngland wohnhaft ist. Ebenso wenig war entscheidwesentlich, inwiefern die Beschwerdeführerin\nanlässlich der Anhörungen die ihr zum öffentlichen und politischen Leben der Schweiz gestellten\nFragen beantworten konnte oder nicht. Wie gesagt, der angefochtene Entscheid stützt sich ausschliesslich darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seines Wohnsitzes im\nAusland die Einbürgerungsbedingungen nach Art. 6 Abs. 2 BRG nicht erfüllt. Demnach kann von\neiner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts nicht die Rede sein.\n\n6. a) Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Grossen Rat eine Verletzung des Rechts vor.\nAuf kantonaler Ebene gebe es keine Bestimmung über den gemeinsamen Erwerb des Bürgerrechts für Ehepaare. Auch wenn Art. 6 Abs. 2 BRG der Behörde das Recht einräume, ebenfalls\ndas Umfeld eines Bewerbers zu untersuchen, sei allein massgebend, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen erfülle. Im Übrigen sei Art. 6 Abs. 2 BRG einer gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung durchaus zugänglich, siehe die Bestimmung doch vor, dass vom\nGrundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten Ausnahmen gemacht werden können, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Die Aufzählung der wichtigen\nGründe in Art. 3 BRR sei gemäss Wortlaut lediglich beispielhaft und nicht abschliessend. Somit\ndürften sich verheiratete Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Freiburg auch ohne ihren Partner oder Partnerin einbürgern lassen. Bei der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs komme es\ngrundsätzlich nur auf die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person an. Dazu gehörten zwar auch Auskünfte über familiäre und partnerschaftliche Beziehungen, doch dürfe ein\nEinbürgerungsgesuch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Partner, der selbst kein Gesuch einreichte, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt. Art. 6 Abs. 2 BRG räume\nder Behörde lediglich das Recht ein, ebenfalls das Umfeld eines Bewerbers zu untersuchen, da\nsich dieses allenfalls positiv oder negativ auf dessen Integration auswirken könne. Allerdings seien\nselbst bei Einbürgerungsgesuchen für Eheleute beide Ehepartner je selbständige Gesuchsteller.\nWenn ein Ehegatte die Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle, so sei seinem Gesuch zu entsprechen und zwar selbst dann, wenn der andere Ehegatte jene nicht erfüllt und sein Gesuch infolgedessen abgewiesen werden müsse.\n\nNebstdem verstosse der angefochtene Entscheid gegen Art. 10 Abs. 2 BV, wonach jeder Mensch\ndas Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und\nauf Bewegungsfreiheit habe. Auch würden Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101)\nverletzt. Diese beiden Bestimmungen gewährleisten den Schutz des Privat- und Familienlebens.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 10\n\nWenn sie (die Beschwerdeführerin) mit der Eheschliessung zugewartet hätte, wäre sie ordentlich\neingebürgert worden. Indem der Grosse Rat die Einbürgerung aufgrund der Eheschliessung verweigere, schränke er ihr verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung\nihres Privat- und Familienlebens ein. Gehe es nach dem Grossen Rat, solle ihr die Einbürgerung\nnur offen stehen, wenn sie und ihr Ehegatte sich dauernd in der Schweiz niederlassen. Wenn dies\nnicht geschieht oder wird ihr (zum Beispiel mangels dauernden Wohnsitzes in England) nicht britische Staatsbürgschaft erteilt, werde sie als kolumbianische Staatsangehörige zukünftig nur noch\nunter erschwerten Bedingungen in das Land einreisen können, in welchem ihre Mutter, ihre\nSchwester sowie ihr gesamter Freundes- und Bekanntenkreis wohnten und welches sie als ihre\nHeimat betrachte. Hinzu komme, dass sie selbst als Ehefrau eines britischen Staatsangehörigen\nmit ihrem kolumbianischen Pass ein Einreisevisum benötige, um ihren Ehemann in England besuchen zu können. Ein derart schwerer Eingriff in die Bewegungsfreiheit und in das Privat- und\nFamilienleben sei weder durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt noch ist er\nverhältnismässig.\n\nb) Demgegenüber macht der Grosse Rat geltend, dass sein Entscheid im Rahmen einer\nstrikten Auslegung des Gesetzes und des dazugehörigen Ausführungsreglements gefällt wurde.\nDie Einbürgerungskommission sei sich zwar bewusst, dass diese Vorgehensweise, mit der zahlreiche Ehefrauen von einer manchmal schwierigen Vormundschaft ihres Ehemannes befreien\nkönnten, in anderen Situationen grössere Nachteile haben könne, wie das für die Beschwerdeführerin der Fall sei. Sie sei jedoch der Meinung gewesen, dass der vorliegende Fall keine Ausnahme aus wichtigen Gründen rechtfertige. Sie habe es deshalb vorgezogen, sich an eine wortgetreuere Auslegung des Gesetzestextes zu halten. Die Unsicherheit, ob die Beschwerdeführerin\nihren Wohnsitz ins Ausland verlege, wenn sie eingebürgert werde, habe bei der Stellungnahme der\nMitglieder der Kommission ebenfalls eine Rolle gespielt.\n\n"}