{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-133_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_133_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_133", "Checksum": "8c65ebc394b812d27841ca7aeecfb3f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2013 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2013 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Des Weiteren bestehe kein anderer wichtiger Grund, der eine Nicht-Ausweitung\nder Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten nach sich ziehen würde. Als sie ihr Einbürgerungsgesuch einreichte, seien der Beschwerdeführerin die Bedingungen, die erfüllt werden mussten, und die Komplexität des Verfahrens bekannt gewesen. Es handle sich hier nicht um einen\nAusnahmefall; im Gegenteil, er stelle vielmehr die typische Situation dar, die der freiburgische Gesetzgeber habe verhindern wollen, indem er Art. 6 Abs. 2 BRG einführte. Es sei gerechtfertigt,\ndass das Interesse an der Einhaltung der kantonalen Gesetzgebung überwiege und keine Ausnahme genehmigt werde, die das Risiko berge, den Willen des Gesetzgebers, der die Ausweitung\nder Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten ausdrücklich vorgesehen habe, zu verhöhnen.\nZudem könne die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie und ihr Mann beschliessen sollten,\nsich in der Schweiz niederzulassen, das Verfahren ein Jahr nach der Einreise ihres Ehegatten in\ndie Schweiz erneut einleiten und damit rechnen, dem oben erwähnten wichtigen Grund in Art. 3 lit.\na BRR zu genügen.\n\n5. a) Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der\nGrosse Rat gehe zu Unrecht davon aus, dass sich ihr Ehemann aus beruflichen Gründen in England niedergelassen habe, nachdem er eine gewisse Zeit in der Schweiz gelebt habe. Zusammen\nhätten sie zwar gemeinsame Ferientage in der Schweiz und in England verbracht, seien aber jeweils in ihrem Land wohnhaft und erwerbstätig geblieben. Mit seiner unrichtigen Feststellung suggeriere der Grosse Rat, es bestehe vorliegend die typische Konstellation, welche der freiburgische\nGesetzgeber mit der Schaffung von Art. 6 Abs. 2 BRG habe vermeiden wollen und es gehe vielleicht auch in diesem Fall darum zu verbergen, dass der Ehemann nach einem gewissen Aufenthalt in der Schweiz weder Deutsch noch Französisch spreche. Unvollständig sei der angefochtene\nEntscheid auch insoweit, als darin festgehalten werde, die Beschwerdeführerin habe in der ersten\nAnhörung durch die Einbürgerungskommission ungenügende Kenntnisse über die Schweiz vorgewiesen und sei deshalb zu einer zweiten Befragung vorgeladen worden. Ihr damaliger Rechtsvertreter habe auf seine wiederholte Anfrage keine Antwort erhalten, welche Fragen anlässlich der\nersten Befragung gestellt und ungenügend beantwortet worden seien. Zudem bleibe im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass sie in der zweiten Anhörung die ihr zum öffentlichen und\npolitischen Leben der Schweiz gestellten Fragen offenbar sehr gut beantwortet habe. Es werde der\nEindruck erweckt, dass sie insgesamt über ungenügende oder allenfalls zufriedenstellende\nKenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens verfüge, was geeignet sei, einen negativen\nEinbürgerungsentscheid zu bewirken. Entsprechend sei der Entscheid des Grossen Rats zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen.\n\nb) Für den Grossen Rat ist diese Rüge der Beschwerdeführerin unberechtigt. Die Einbürgerungskommission habe immer gewusst, dass der Ehemann, abgesehen von kurzen Besuchsaufenthalten, nie in der Schweiz gelebt habe. Wenn im angefochtenen Entscheid festgehalten sei,\ndass sich der \"Ehemann … in England niedergelassen hat\", sei dies ein Irrtum, richtigerweise\nsollte es lauten der \"Ehemann … ist in England niedergelassen\". Im Übrigen sei diese Frage materiell nicht entscheidend. Tatsache sei, dass der Ehemann nie in der Schweiz gelebt habe. Der Entscheid des Grossen Rats sei aufgrund eines Sachverhalts getroffen worden, der den Mitgliedern\ndes Grossen Rats und den Mitgliedern der Kommission bekannt gewesen sei und sie seien in keiner Weise von irgendeiner falschen Beurteilung des Sachverhalts beeinflusst worden.\n\nc) Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 10\n\nSachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht\nvon Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Art. 77 Abs. 1 lit. b VRG verlangt, dass sich die fehlerhafte Feststellung auf\nden \"rechtserheblichen\" Sachverhalt beziehen muss. Rechtserheblich bedeutet, dass die Feststellung des Sachverhalts für den Ausgang der Streitigkeit erheblich ist. Treffender wäre daher das\nAdjektiv \"entscheidwesentlich\". Im französischen Text wird es mit \"faits pertinents\" formuliert.\nRechtserheblich darf nicht einschränkend dahin verstanden werden, dass die Feststellung des\nSachverhalts mit Blick auf die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage erheblich ist (vgl.\nBENJAMIN SCHINDLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],\nChristoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bern / St. Gallen 2008, Rz. 29 zu Art.\n49).\n\n"}