{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-133_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_133_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_133", "Checksum": "8c65ebc394b812d27841ca7aeecfb3f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2013 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2013 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mai 2009 über das freiburgische Bürgerrecht [BRR; SGF\n114.1.11]). Daneben ist ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person und gegebenenfalls der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners einzureichen, auch wenn diese Person keine Einbürgerung beantragt (Art. 1 Abs. 1 lit. f BRR). Zudem hat der vom Amt oder von der Kantonspolizei\nerstellte Erhebungsbericht Bezug auf die Situation der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten\noder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners zu nehmen, auch\nwenn diese Person keine Einbürgerung beantragt (Art. 2 BRR). Schliesslich listet Art. 3 BRR die\nAusnahmen vom Grundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf die Ehegattin\nbeziehungsweise den Ehegatten, auf die eingetragene Partnerin beziehungsweise den eingetragenen Partner und auf die Kinder auf. Eine Ausnahme kann namentlich in folgenden Fällen gemacht werden: Die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner brauchen die Anforderungen an den Wohnsitz des eidgenössischen oder des kantonalen Rechts nicht zu erfüllen, wenn nach einem mindestens einjährigen Aufenthalt festgestellt werden kann, dass besondere Bemühungen für die Integration im Sinn\nvon Art. 6a BRG unternommen worden sind (lit. a). Von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen, die aufgrund ehelicher oder partnerschaftlicher Probleme getrennt\nleben, wird nicht verlangt, dass sie die Anforderungen des eidgenössischen oder kantonalen\nRechts an den Wohnsitz, die Integrationsbedingungen und die Bedingung des Respekts gegenüber der Rechtsordnung erfüllen (lit. b). Kinder unter 14 Jahren, die in das Einbürgerungsgesuch\nihrer Eltern mit einbezogenen sind, müssen die Integrationsbedingungen und die Bedingung des\nRespekts gegenüber der Rechtsordnung nicht erfüllen (lit. c).\n\ncc) Zu Art. 6 Abs. 2 BRG führte der Staatsrat in seiner Botschaft vom 2. Oktober 2006 zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht (TGR, 2007, S. 104,\n106) aus, dass die Einbürgerungsbedingungen nicht nur für den Gesuchsteller gelten, sondern\nauch für seine engsten Familienangehörigen, das heisst für den Ehegatten und die Kinder. Die\nPraxis der letzten Jahre habe nämlich gezeigt, dass das Einbürgerungsgesuch sehr oft nur von\neinem Ehegatten, in der Regel vom Ehemann eingereicht werde. Dabei gehe es sehr oft darum zu\nverbergen, dass die Frau des Gesuchstellers nach Jahren in der Schweiz weder Deutsch noch\nFranzösisch spreche und dass sie die Einbürgerungsbedingungen nur teilweise erfülle. Es sei aber\nweiterhin möglich, dass ein minderjähriger Gesuchsteller ein Einbürgerungsgesuch einreiche,\nselbst wenn seine Eltern die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllten. Hier gehe es\ndarum, einen klaren Grundsatz aufzustellen, gleichzeitig aber Ausnahmen für besondere Einzelfälle vorzubehalten.\n\n4. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die Einbürgerungskommission des Grossen Rats vorab überprüft, ob der in das Gesuch nicht einbezogene Ehegatte die Integrationsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BRG erfüllt, namentlich, ob die Anforderungen an den Wohnsitz in der Schweiz gegeben sind. Anschliessend höre die Einbürgerungskommission den nicht im\nGesuch inbegriffenen Ehegatten an, um festzustellen, ob er in das hiesige Leben integriert sei (rudimentäre Kenntnisse der Schweiz und ihrer Institutionen sowie Kenntnisse der französischen oder\nder deutschen Sprache). Im vorliegenden Fall lebe der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen in England und erfülle folglich die erforderlichen Integrationsvoraussetzungen\nnicht. Das Paar habe sich noch nicht genau festgelegt, wo es sich niederlassen wolle. Zwar könnte\nbei der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den nicht in das Gesuch eingeschlossenen\nEhegatten aus wichtigen Gründen Ausnahmen gemacht werden. Indes seien die in Art. 3 BRR\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 10\n\n"}