{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-133_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_133_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64122cc59edafdd80beb31adf23a305a10afcf3fba3998cbd22dd0fbf6eab91108015ac07e534997311510143f1d0a8f476&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_133", "Checksum": "8c65ebc394b812d27841ca7aeecfb3f7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2013 133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2013 133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden,\nwenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt\noder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes\nErmessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Kantonsgericht prüft die Entscheide einer Behörde, der, wie in der vorliegenden Angelegenheit, ein weiter\nErmessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung (Art. 96a Abs. 1 VRG).\n\nb) Das kantonale Bürgerrechtsgesetz vermittelt dem Gesuchsteller keinen Rechtsanspruch\nauf die Erteilung der ordentlichen Einbürgerung (KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung:\nErwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser, Basel 2009, Rz. 12.12, S. 595; BERNHARD EHRENZELLER,\nEntwicklungen im Bereich des Bürgerrechts, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, S. 13, 19).\nDas bedeutet, dass der Grosse Rat nach Ermessen entscheidet, wobei das Ermessen innerhalb\nder Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts ausgeübt werden muss. Innerhalb\ndieser Schranken besteht jedoch die \"Freiheit der Entscheidung von Fall zu Fall\" (YVO HAN-\nGARTNER, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, in ZBl 110/2009, S. 293 ff., 294).\nEinem Gesuchsteller kann daher die Einbürgerung verweigert werden, auch wenn er die Vorgaben\ngemäss kantonalem Recht erfüllt (DORIS BIANCHI, Paradigmenwechsel im Einbürgerungsrecht, in\nZBl 105/2004 S. 401 ff., 415 f.). Die Einbürgerungsbehörde hat das ihr zukommende Ermessen\nallerdings pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere darf sie weder willkürlich noch diskriminierend\nentscheiden (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.4.2 S. 240). Freies Ermessen erlaubt kein Entscheiden nach\nBelieben (BGE 123 V 150 E. 3b S. 153). Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Kognition\ndes Gerichts praktisch auf eine Willkürprüfung, das heisst es kann nur dann eingreifen, wenn sich\nder angefochtene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- und\nVerfassungsgrundsätze verstösst (vgl. Urteile des Kantonsgericht 601 2013 57 vom 27. Mai 2014;\n601 09 105/601 10 58 vom 29. Juni 2010 [bestätigt durch das Bundesgericht am 25. Januar 2011,\n1D_8/2010]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,\n8. A., Zürich 2012, Rz. 1362). Mithin hat das Gericht den Spielraum des Grossen Rats bei der\nAusübung des pflichtgemässen Ermessens zu respektieren.\n\nc) Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf\nAntrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\nDemnach ist es weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Vorschriften,\ndie dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder einem höherrangigen kantonalen Erlass widersprechen, wendet das Gericht nicht an (Art. 10 Abs. 3 VRG).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 10\n\n3. a) Die verfassungsrechtlichen Vorschriften in Bürgerrechtssache ergeben sich aus Art. 38\nder Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR. 101). Für die ordentliche Einbürgerung gibt\ndas Bundesrecht Mindestanforderungen an, weswegen für die Einbürgerung in den Kantonen und\nGemeinden zunächst auf die bundesrechtlichen Bestimmungen verwiesen werden kann. Zu beachten sind somit die Bestimmungen des Bundesgesetzes (BüG). In der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen sind die Kantone darüber hinaus weitgehend frei (HART-\nMANN/MERZ, Rz. 12.23, S. 600). Kantone und Gemeinden sind allerdings wie die Bundesbehörden\nan die Bundesverfassung gebunden, woraus sich gewisse Schranken ergeben können.\n\n"}