IV. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt Gillon eine Parteienschädigung von 7'644.25 Franken zu bezahlen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Luzern, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. März 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant