Das Rechtsanwalt Gillon geschuldete Honorar wird auf 7'644.25 Franken festgesetzt (Honorar: 6'919.20 Franken; Auslagen: 158.80 Franken; Mehrwertsteuer: 566.25 Franken). Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Staatsrats vom 15. Oktober 2013 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1'500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.