Die KGV gilt als Gemeinwesen im Sinn von Art. 133 VRG, der gestützt auf Art. 139 VRG keine Parteientschädigung gewährt wird, ausser wenn ihre Vermögensinteressen betroffen sind. Dies ist dann der Fall, wenn durch den angefochtenen Entscheid die Stellung eines Angestellten berührt ist und er finanzielle Folgen nach sich zieht. Obsiegt das Gemeinwesen in seinem solchen Fall, hat es demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung (FZR 1994 S. 232). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weshalb der KGV eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.