Der Beschwerdeführer ist unterliegende Partei, weshalb er die Gerichtskosten, die auf 1'500 Franken festgesetzt werden und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, zu tragen hat (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 137 Abs. 1 VRG).