Die Mängel wurden aufgezeichnet, und der Beschwerdeführer wurde in der Qualifikation vom August 2012 darauf aufmerksam gemacht, in welchen Gebieten er sich zu verbessern hat. Das Vorgehen der KGV, die Probezeit zu verlängern, ist unter diesen Umständen als Entgegenkommen und als verhältnismässig zu werten. 6. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Verlängerung der Probezeit zulässig war. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.