Statt einer Kündigung, die während der Probezeit unter weit weniger strengen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann, war diese Massnahme für den Beschwerdeführer offensichtlich ein Vorteil, ermöglichte sie ihm doch, seine Leistung zu verbessern. Es ist zu betonen, dass es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden ist, die Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, im Einzelnen zu prüfen beziehungsweise im Rahmen eines Beweisverfahrens abzuklären, umso weniger als blosse Zweifel genügen, um eine Verlängerung der Probezeit anzu- Kantonsgericht KG Seite 14 von 15