Dass unter diesen Umständen seine Eignung infrage gestellt wird und dies mithin eine Verlängerung der Probezeit zu begründen vermag, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Statt einer Kündigung, die während der Probezeit unter weit weniger strengen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann, war diese Massnahme für den Beschwerdeführer offensichtlich ein Vorteil, ermöglichte sie ihm doch, seine Leistung zu verbessern.