Dass er aber dazu beigetragen hat, ergibt sich klarerweise aus der Qualifikation vom August 2012. Wenn die KGV vor diesem Hintergrund entschied, die Probezeit zu verlängern, konnte sie sich auf konkrete Beanstandungen stützen, jedenfalls ist in ihrem Vorgehen keine Willkür zu erkennen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die KGV missbräuchlich verhalten hätte. Es ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer für das Entstehen der schlechten Atmosphäre in seiner Abteilung beigetragen hat. Dass unter diesen Umständen seine Eignung infrage gestellt wird und dies mithin eine Verlängerung der Probezeit zu begründen vermag, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.