Die Gründe für die Verlängerung der Probezeit waren allein das schwierige Arbeitsklima in der Abteilung des Beschwerdeführers und die Spannungen zwischen ihm und seiner Vorgesetzten. Dass diese Schwierigkeiten bestanden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die KGV behauptet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer alleiniger Verursacher ist. Dass er aber dazu beigetragen hat, ergibt sich klarerweise aus der Qualifikation vom August 2012.