d) Vorliegend geht es um die Frage, ob genügend Zweifel - blosse Zweifel genügen - an der Eignung des Beschwerdeführers bestanden, um die Probezeit zu verlängern. Der Staatsrat hat dies, auch wenn er nicht alle Einzelheiten berücksichtigt hat, bejaht. Die Massnahmen, welche von der KGV vor dem Stellenantritt des Beschwerdeführers und nach dessen Abgang angeordnet wurden, sind für die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers nicht von Belang. Auch steht die Situation der verschiedenen Sekretärinnen nicht zur Diskussion. Es kommt allein auf das Verhalten des Beschwerdeführers an.