Da die erfolgte Einschätzung weder sachfremd noch sonst offensichtlich unhaltbar sei, habe es für den Staatsrat auch keinen Anlass geben, von der Sachverhaltsfeststellung der KGV abzuweichen. Der Beschwerdeführer sei am Gespräch vom 4. Oktober 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit hingewiesen worden und habe sich zu allen Vorwürfen äussern können. Die angespannte Situation habe sich im Laufe der Zeit und gegen Ende der Probezeit verstärkt. Der Beschwerdeführer sei genau gleich wie die französischsprachigen Mitarbeiter behandelt und nie ausgegrenzt worden.