Aus der Verfügung vom 30. Oktober 2012 gehe zudem hervor, dass für die KGV Ende Oktober 2012 Zweifel daran bestanden, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen seiner Stelle genügte oder nicht. Entscheidend für die Frage, ob die Probezeit zu Recht verlängert wurde, sei einzig und allein, ob nach den Personalbeurteilungen vom 25. September und 4. Oktober 2012 aus Sicht der KGV Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers bestanden. Da die erfolgte Einschätzung weder sachfremd noch sonst offensichtlich unhaltbar sei, habe es für den Staatsrat auch keinen Anlass geben, von der Sachverhaltsfeststellung der KGV abzuweichen.