Vor der Anstellung des Beschwerdeführers hätte es nur einen gegeben, der sowohl für die Überwachung des K.________ wie des L.________ zuständig gewesen sei. Auch stimme es, dass im Jahr 2011 eine Reorganisation der M.________ durchgeführt worden sei. Diese Reorganisation hätte jedoch keinerlei Einfluss auf die Zuteilung der einzelnen Sekretärinnen gehabt; die Mutationen hätten vorher stattgefunden. Die Beurteilung vom 20. Januar 2012 sei im dritten Monat der Anstellung und 9 Monate vor dem Entscheid über die Verlängerung der Probezeit erfolgt. Es habe sich um eine Momentaufnahme gehandelt, welche die spätere, unerfreuliche Entwicklung der Situation nicht wiedergebe.