c) Demgegenüber bringt der Staatsrat vor, dass Gespräche stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer sich habe äussern können. Die KGV ihrerseits ist der Meinung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, aufzuzeigen, dass ihre Feststellung, wonach seine Sozialkompetenzen ungenügend waren, falsch gewesen wäre. Es hätten keine Mängel in den Vorgängen bestanden. Richtig sei aber, dass namentlich aus Kapazitätsgründen und um die Qualität der Dienste zu verbessern ein zweiter B.________ angestellt worden sei. Vor der Anstellung des Beschwerdeführers hätte es nur einen gegeben, der sowohl für die Überwachung des K.________ wie des L.________ zuständig gewesen sei.