b) Der Staatsrat hat den Entscheid der KGV, die Probezeit aufgrund des schwierigen Arbeitsklimas in der Abteilung des Beschwerdeführers und dessen schwierigen Beziehung zu seiner Vorgesetzten D.________ geschützt. In Anbetracht der Zweifel, welche die KGV über die Eignung des Beschwerdeführers für die Stelle hegte, sei die Probezeit zu Recht verlängert worden. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer dem Staatsrat vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt zu haben. Die KGV habe 2011 einen zweiten B.________ anstellen müssen, um Mängel in den Vorgängen zu beheben und die Qualität der Dienste zu verbessern.