Die Verlängerung der Probezeit ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, was nicht heisst, dass keine sachlichen Gründe vorliegen müssten. Das ergibt sich unter anderem auch aus dem Umstand, dass für eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit deren Sinn und Zweck entsprechend weniger strenge Anforderungen als danach gelten (vgl. HELBLING, Rz. 122 zu Art 8). Insofern kann die Verlängerung in der Tat als "wohlwollende Massnahme" beziehungsweise als Entgegenkommen bezeichnet werden. Statt dass dem Mitarbeiter gekündigt wird, wird ihm eine weitere Frist zur Bewährung gesetzt.