Sie kann dann im Interesse des Arbeitnehmers liegen, wenn seine bisherigen Arbeitsleistungen objektiv den Anforderungen nicht genügten. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kann anstelle der Entlassung als mildere Massnahme die Verlängerung der Probezeit zweckmässig sein und eben im Interesse des Mitarbeiters liegen. Die Verlängerung der Probezeit ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, was nicht heisst, dass keine sachlichen Gründe vorliegen müssten.