GERBER, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 53). Erfüllt der Mitarbeiter die Erwartungen nicht, kann aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips anstelle der Entlassung und im Interesse des Mitarbeiters die Probezeit verlängert werden. Die Verlängerung der Probezeit gilt im öffentlichen Dienstrecht als allgemein geübte Praxis (vgl. ZBl 91/1990 S. 229 mit Hinweis; VPB 70.4 E. 4.3.1). Sie kann dann im Interesse des Arbeitnehmers liegen, wenn seine bisherigen Arbeitsleistungen objektiv den Anforderungen nicht genügten.