5. a) Die Probezeit dient der Überprüfung der Fähigkeit oder der Eignung eines Mitarbeiters (NÖTZLI, Rz. 222. S. 137). Es soll den Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben werden, den Aufbau eines für längere Zeit vorgesehenen Arbeitsverhältnisses vorzubereiten. Die Parteien müssen überprüfen können, ob sie einander Vertrauen schenken können und zueinander passen (BGE 136 III 562 E. 3 S. 563, BGE 129 III 124 E. 3 S. 125 f. HERMANN SCHROFF/DAVID GERBER, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 53).