Nebstdem wurde die Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt; der Staatsrat hat dieselbe Kognition wie die verfügende Behörde, und der Beschwerdeführer konnte sich zu sämtlichen Tat- und Rechtsfragen äussern. Dies rechtfertigt es klarerweise, von einer Rückweisung der Sache an die KGV abzusehen.