j) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KGV die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zwar nicht in allen Belangen beachtete. Indes wiegt der Umstand, dass sie ihn nicht konkret über eine mögliche Verlängerung der Probezeit informierte, ihm nicht ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, sich dazu zu äussern, und den Inhalt des Beurteilungsgesprächs vom 4. Oktober 2012 nicht schriftlich festhielt, nicht dermassen schwer, um den Entscheid vom 30. Oktober 2012 aufzuheben. Nebstdem wurde die Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt;