ihm wurden auch keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen. Zudem verfügte der Staatsrat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren über volle Kognition (vgl. Urteil der I. verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts 601 2010 3 vom 4. Februar 2011 E. 4). Aufgrund der Verfügung vom 30. Oktober 2012 wusste der Beschwerdeführer, weshalb die KGV die Verlängerung der Probezeit anordnete und er konnte mithin im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat den Entscheid sachgerecht anfechten. Des Weiteren ist der Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass eine Rückweisung Kantonsgericht KG Seite 10 von 15