So genügen im öffentlichen Dienstrecht selbst bei einer Kündigung relativ informelle Äusserungsgelegenheiten dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch, wenn dem Betroffenen klar sein muss, dass mit einer Kündigung zu rechnen ist (vgl. BGE 8C_98/2010 vom 23. August 2010 E. 5.1). Vorliegend erfolgte die Gehörsverletzung im Rahmen eines Verfahrens um Verlängerung der Probezeit und diese Verlängerung hatte - im Gegensatz etwa zu einer fristlosen Kündigung oder zu einem Disziplinarverfahren - für den Beschwerdeführer keine gravierenden Folgen; ihm wurden auch keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen.