Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Im vorliegenden Fall ist keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung anzunehmen. So genügen im öffentlichen Dienstrecht selbst bei einer Kündigung relativ informelle Äusserungsgelegenheiten dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch, wenn dem Betroffenen klar sein muss, dass mit einer Kündigung zu rechnen ist (vgl. BGE 8C_98/2010 vom 23. August 2010 E. 5.1).