(KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 157 ff. zu § 7). Demnach ist es Sache der KGV zu beweisen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der Probezeit und gegen die ihn erhobenen Vorwürfe hat ausdrücklich äussern können. Es gibt zwar Indizien, dass dem so war, ein eigentlicher Beweis liegt aber nicht vor. Aber selbst wenn diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.