h) Unklarheit herrscht jedoch über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hat äussern können. Der Inhalt der Qualifikationsgespräche ist umstritten und, da er nicht schriftlich festgehalten ist, lässt er sich nachträglich nicht mehr ermitteln. Daran dürfte aufgrund der Vorbringen der Parteien selbst eine mündliche Anhörung der Gesprächsteilnehmer durch das Gericht nichts ändern, umso weniger als kein Protokoll erstellt wurde. Eine Zeugeneinvernahme kann auch deshalb unterbleiben, weil die am Gespräch beteiligten Personen wohl ohnehin nur die von ihnen bereits im vorliegenden Verfahren gemachten Äusserungen wiederholen werden.