g) Der Beschwerdeführer wirft der KGV vor, dass er sich nicht habe schriftlich äussern können. Dieser Einwand ist unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich lediglich, aber immerhin, dass die betroffene Person vor Erlass einer Verfügung zwingend anzuhören ist. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt kein Recht auf eine bestimmte Art der Anhörung. Demnach kann das rechtliche Gehör entweder mündlich oder schriftlich gewährt werden (PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, Rz 16 zu § 30).