Eine Festanstellung beziehungsweise eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit am 30. Oktober 2012 wurde ihm weder zugesichert noch durfte er aufgrund der Worte des Direktors davon ausgehen, ohne Weiteres weiter beschäftigt zu werden. Auch wenn die KGV nicht ausdrücklich erwähnt haben sollte, wie es mit dem Beschwerdeführer weiter gehen sollte, konnte dieser aufgrund der Vorbringen der KGV nicht überrascht sein, dass es zu einer Verlängerung der Probezeit kam. Demzufolge kann er selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die KGV ihn nicht ausdrücklich über die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit informiert hatte. Kantonsgericht KG Seite 9 von 15