Indem der Direktor der KGV beim Gespräch vom 4. Oktober 2012 erklärte, dass er seine Unterschrift für eine Weiterbeschäftigung erst geben könne, wenn er Gewissheit habe, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere, musste, wie schon gesagt, der Beschwerdeführer wissen, dass er den Anforderungen nicht vollumfänglich entsprach. Eine Festanstellung beziehungsweise eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit am 30. Oktober 2012 wurde ihm weder zugesichert noch durfte er aufgrund der Worte des Direktors davon ausgehen, ohne Weiteres weiter beschäftigt zu werden.