f) Unter den Parteien ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer ausdrücklich die mögliche Verlängerung der Probezeit in Aussicht gestellt und/oder ob er über die Absicht seiner Arbeitgeberin, eine Verlängerung in Betracht zu ziehen, konkret informiert wurde. Wie es sich tatsächlich verhielt, braucht nicht geprüft zu werden. Indem der Direktor der KGV beim Gespräch vom 4. Oktober 2012 erklärte, dass er seine Unterschrift für eine Weiterbeschäftigung erst geben könne, wenn er Gewissheit habe, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere, musste, wie schon gesagt, der Beschwerdeführer wissen, dass er den Anforderungen nicht vollumfänglich entsprach.