Entsprechend konnte er sich vorbereiten. Weiter ist hervorzuheben, dass diese beiden letzten Sitzungen kurz vor Ablauf der Probezeit stattfanden und der Beschwerdeführer dabei unbestrittenermassen darauf hingewiesen wurde, dass eine Weiterbeschäftigung nur infrage komme, wenn es auch zwischenmenschlich funktioniere. Demnach musste er wissen, was es mit der Besprechung vom 4. Oktober 2012 für eine Bewandtnis hatte, nämlich die Frage, wie es nach dem Ende der Probezeit weiter gehen wird, kommt es zu einer Festanstellung, zu einer Kündigung oder zu einer Verlängerung der Probezeit.